Schlichtungsverfahren

In den meisten Kantonen sind es Friedensrichterinnen und Friedensrichter, die als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durchführen. Weitere Bezeichnungen je nach Kanton sind: Vermittler*in, Schlichtungsbehörde, Gemeinderichter*in.

Zuständigkeiten

Die Friedensrichter*innen führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten beispielsweise die Verhandlungen bei folgenden Klagen (je nach Kanton können abweichende Zuständigkeiten vorgesehen sein):

  • Forderungsklagen/Konsumentenstreitigkeiten (Streitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag, etc.)
  • Arbeitsrechtliche Klagen (Lohnzahlung, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnis, etc.).
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Stockwerkeigentümer-Streitigkeiten
  • Klagen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung
  • Unterhaltsklagen aus Familienrecht
  • Erbrechtlichen Klagen (Testamentsanfechtungen, Erbteilungen, etc.)
  • Nachbarschaftsklagen (wegen Lärm, Immissionen, Sträuchern, Bäumen und Bauten, Grenzabständen, etc.)
  • Persönlichkeitsverletzungen
  • bestimmte Klagen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Beseitigung des Rechtsvorschlages im ordentlichen Verfahren, Rückforderungen nach Art. 86 SchKG)

Keine Zuständigkeiten

Erledigung des Schlichtungsverfahrens

Wann kann auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet werden?

Kontakt

Schweizerischer Verband der Friedensrichter und Vermittler SVFV
Hans-Peter Kasper
Friedensrichteramt Stadt Kloten + Flughafen
Schaffhauserstrasse 135
Postfach
8302 Kloten

044 814 35 50
h.kasper@svfv.ch

Abonnieren

Neuigkeiten von dieser Website abonnieren.
Künftige Beiträge bekommen Sie automatisch in ihren Posteingang.