In den meisten Kantonen sind es Friedensrichterinnen und Friedensrichter, die als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durchführen. Weitere Bezeichnungen je nach Kanton sind: Vermittler*in, Schlichtungsbehörde, Gemeinderichter*in.
Zuständigkeiten
Die Friedensrichter*innen führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten beispielsweise die Verhandlungen bei folgenden Klagen (je nach Kanton können abweichende Zuständigkeiten vorgesehen sein):
- Forderungsklagen/Konsumentenstreitigkeiten (Streitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag, etc.)
- Arbeitsrechtliche Klagen (Lohnzahlung, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnis, etc.).
- Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
- Stockwerkeigentümer-Streitigkeiten
- Klagen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung
- Unterhaltsklagen aus Familienrecht
- Erbrechtlichen Klagen (Testamentsanfechtungen, Erbteilungen, etc.)
- Nachbarschaftsklagen (wegen Lärm, Immissionen, Sträuchern, Bäumen und Bauten, Grenzabständen, etc.)
- Persönlichkeitsverletzungen
- bestimmte Klagen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Beseitigung des Rechtsvorschlages im ordentlichen Verfahren, Rückforderungen nach Art. 86 SchKG)
Keine Zuständigkeiten
- Scheidungs- und Trennungsklagen
Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. - Klagen Bauhandwerkerpfandrecht
Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. - Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern
Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen zu richten. - Ehrverletzungsklagen
Klagen sind mittels Strafantrag bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einzureichen.
Erledigung des Schlichtungsverfahrens
Im Schlichtungsverfahren kann die Klage durch Rückzug der klagenden Partei, durch Anerkennung der beklagten Partei oder durch Vergleich erledigt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei bis zu einem Streitwert von CHF 2’000.– einen Entscheid fällen und bis zu einem Streitwert von CHF 10‘000.– einen Entscheidvorschlag unterbreiten, der ohne Ablehnung durch eine Partei innert 20 Tagen in Rechtskraft erwächst. Ansonsten stellt sie die Klagebewilligung aus. Innert drei Monaten kann damit beim zuständigen Gericht eine Klage eingereicht werden.
Rückzug: Hier ist zu beachten, dass es zwischen vorbehaltlosem Rückzug und Rückzug unter Vorbehalt zu unterscheiden gilt. Wenn die Klage «ohne Vorbehalt der Wiedereinbringung» zurückgezogen wird, ist die Sache abgeurteilt.
Wann kann auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet werden?
Gemeinsamer Verzicht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100’000.- (Art. 199 ZPO).
Einseitiger Verzicht der klagenden Partei bei:
- Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei im Ausland
- Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei unbekannt
- Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24.3.1995