Schlichtungsverfahren

In den meisten Kantonen sind es Friedensrichterinnen und Friedensrichter, die als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durchführen. Weitere Bezeichnungen je nach Kanton: Vermittler, Schlichtungsbehörde, Gemeinderichter.
Der Einfachheit halber wird nachfolgend der Begriff «Friedensrichter» verwendet.

Zuständigkeiten der Friedensrichter

Die Friedensrichter führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen bei folgenden Klagen:

  • Forderungsklagen/Konsumentenstreitigkeiten (Streitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag, etc.)
  • Arbeitsrechtliche Klagen (Lohnzahlung, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnis, etc.). In einigen Kantonen gibt es für arbeitsrechtliche Klagen paritätische Schlichtungsbehörden, so dass die Zuständigkeit des Friedensrichters entfällt.
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Stockwerkeigentümer-Streitigkeiten (ebenso Strassengenossenschaften, etc.)
  • Klagen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung
  • Unterhaltsklagen aus Familienrecht
  • Erbrechtlichen Klagen (Testamentsanfechtungen, Erbteilungen, etc.)
  • Nachbarschaftsklagen (wegen Lärm, Immissionen, Sträuchern, Bäumen und Bauten, Grenzabständen, etc.)
  • Persönlichkeitsverletzungen
  • bestimmte Klagen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Beseitigung des Rechtsvorschlages im ordentlichen Verfahren, Rückforderungen nach Art. 86 SchKG)

Auf Antrag der klägerischen Partei kann der Friedensrichter anschliessend an die Schlichtungsverhandlung über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2’000.- in der Funktion als Einzelrichter endgültig entscheiden. Bis zu einem Streitwert von CHF 5’000.- kann er den Parteien einen schriftlichen Urteilsvorschlag unterbreiten, der ohne Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen in Rechtskraft erwächst.

Der Friedensrichter ist nicht zuständig für

Erledigung des Schlichtungsverfahrens

Wann kann auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet werden?

Kontakt

Schweizerischer Verband der Friedensrichter und Vermittler SVFV
Hans-Peter Kasper
Friedensrichteramt Stadt Kloten + Flughafen
Schaffhauserstrasse 135
Postfach
8302 Kloten

044 814 35 50
h.kasper@svfv.ch

Abonnieren

Neuigkeiten von dieser Website abonnieren.
Künftige Beiträge bekommen Sie automatisch in ihren Posteingang.