Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten
Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, sind Klagen am Wohnsitz der beklagten Partei – gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erheben.
Bei konsumentenrechtlichen Klagen kann der Konsument als Kläger wählen, ob die Klage an seinem eigenen Wohnsitz oder am Wohnsitz / Sitz der beklagten Partei einreichen will.
Das Formular „Schlichtungsgesuch“ finden Sie auf der Frontseite unter „Formulare“
Arbeitsrechtliche Klagen
Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, sind Klagen am Wohnsitz der beklagten Partei – gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erheben. Sie können auch am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich bzw. hauptsächlich seine Arbeit verrichtete, eingeleitet werden.
Vorgehen
Das Formular „Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten“ muss vollständig ausgefüllt und im Doppel eingereicht werden. Das Formular ist original zu unterschreiben und per Post oder persönlich einzureichen.
In einigen Kantonen gibt es für arbeitsrechtliche Klagen paritätische Schlichtungsbehörden, so dass die Zuständigkeit des Friedensrichters entfällt.
Nebst den üblichen Angaben auf der Seite 1 sind besonders die einzelnen Positionen auf Seite 2 detailliert einzutragen. Auf der Seite 3 sind evtl. weitere Forderungen wie Arbeitszeugnis, Lohnabrechnung etc. einzutragen.
Falls bereits eine Betreibung eingeleitet wurde, so ist der Zahlungsbefehl beizulegen.
Weitere Beilagen: Kopie Arbeitsvertrag, letzte Lohnabrechnung, Arbeitszeugnis, Korrespondenz etc.
Das Formular „Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten“ finden Sie auf der Frontseite unter „Formulare“
Familienrechtliche Klagen
Ein Schlichtungsverfahren kann nur bei Unterhaltsklagen von mündigen und unmündigen Kindern eingeleitet werden. Je nach Kanton entfällt dieses.
Alle anderen familienrechtlichen Klagen (Scheidungsklage, Unterhaltsklage, Eheschutzbegehren, Personenstandsklage) sind direkt beim zuständigen Gericht einzureichen.
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Nachbarschaftsklagen
Bei Klagen in Nachbarschaftsstreitigkeiten (z.B. wegen Lärm, Immissionen, Sträuchern, Bäumen und Bauten, Grenzabständen, etc.) ist ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt am Wohnort der beklagten Partei einzureichen.
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Erbrechtliche Klagen
Testamentsanfechtungen, Klagen auf Herabsetzung, Teilung etc. sind beim Friedensrichteramt der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers einzuleiten.
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Stockwerkeigentümer-Streitigkeiten
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, anfechten (Art. 75 ZGB).
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Klagen aus unerlaubter Handlung
Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.
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Persönlichkeitsverletzungen
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB).
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bestimmte Klagen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Beseitigung des Rechtsvorschlages im ordentlichen Verfahren, Rückforderungen nach Art. 86 SchKG)
Rechtsöffnung stellt die gerichtliche Beseitigung der Sperrwirkung des Rechtsvorschlags dar. Der Rechtsvorschlag kann entweder in einem ordentlichen Zivilprozess (im Rahmen einer Forderungsklage) oder im sog. Rechtsöffnungsverfahren beseitigt werden (Art. 79 ff. SchKG).
Das Rechtsöffnungsverfahren hat gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess den Vorteil, dass es in der Regel schneller und günstiger ist. Es kann jedoch nur eingeleitet werden, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel verfügt. Rechtsöffnungstitel sind beispielsweise vollstreckbare Gerichtsurteile, in denen die Schuldnerin oder der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme an die Gläubigerin oder den Gläubiger verpflichtet wird, oder private Urkunden, in denen sich die Schuldnerin oder der Schuldner unterschriftlich verpflichtet, der Gläubigerin oder dem Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen. Das SchKG unterscheidet zwischen der definitiven und provisorischen Rechtsöffnung.
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