Frieden stiften zwischen zwei verfeindeten Parteien hat in der Eidgenossenschaft eine lange und bewährte Tradition. Bereits der Bundesbrief von 1291 hält fest: die angesehensten und weisesten Männer sollten Zwietracht unter den Verbündeten in ihnen gut scheinender Weise schlichten…
Die Einführung des Friedensrichters während der Helvetik war an der Langsamkeit und Schwerfälligkeit von Regierung und Verwaltung des zentralistischen Einheitsstaates gescheitert. Die Idee aber, dass ein Sühnbeamter / Vermittler streitende Parteien zu gütlicher Einigung bringen sollte, fand weiterhin begeisterte Anhänger. Im Jahre 1803, in der Zeit der Mediation, führte Napoléon bei seinen Feldzügen in Europa den ‚Juge de paix’ ein. Auch im damals noch jungen Schweizerstaat konnte sich die Idee der ‚Friedensrichter’ durchsetzen. Die Mediationsakte von 1803 enthielt in alphabetischer Abfolge die Verfassungen der damals 19 Kantone. Im Kanton Zürich zum Beispiel, erliess der grosse Rat die Reglemente und regelte die Organisation des Gerichtswesens. Für Zivil- und Kriminalfälle war das Obergericht zuständig. Der grosse Rat erliess ebenfalls das Gesetz betreffend der Organisation der Friedensrichter. Mit Einführung der Gesetze das Gerichtswesen betreffend, sowie der Einführung einer Zivil- und Strafprozessordnung im Jahre 1866 wurden wichtige Meilensteine für die moderne Rechtspflege gesetzt. Seit mehr als 200 Jahren sind Friedensrichter zuständig für die Vermittlung zwischen Bürgern und Justiz und somit erste Anlaufstelle bei Zivilstreitigkeiten.
Bürgernah, effizient, kostengünstig und erfolgreich werden bis heute die grosse Mehrheit aller Konflikte durch die Friedensrichter beigelegt, so dass nur noch zw. 15-20% aller Verfahren vor Gericht landen. Dies schont nicht nur das Budget der Rechtsuchenden, sondern entlastet die Gerichte massiv.