Schlichten vor Richten
Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens ist es, die Parteien zu versöhnen, damit sie den Konflikt nicht zeit- und kostenaufwändig vor Gericht austragen müssen.
Der Zugang und das Verfahren sind einfach, schnell und günstig.
Der Grossteil der Verfahren kann auf dieser Ebene erledigt werden.
Rechtliche Grundlagen
Das Schlichtungsverfahren ist in den meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten seit dem 1.1.2011 eidgenössisch durch die Schweizerische Zivilprozessordnung vorgesehen (Art. 197 ff ZPO).
Hinzu kommen zahlreiche kantonale Bestimmungen, insbesondere zur Gerichtsorganisation.
Rechtliche Grundlagen
Das Schlichtungsverfahren ist in den meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten seit dem 1.1.2011 eidgenössisch durch die Schweizerische Zivilprozessordnung vorgesehen (Art. 197 ff ZPO).
Hinzu kommen zahlreiche kantonale Bestimmungen, insbesondere zur Gerichtsorganisation.
Rechtliche Grundlagen
Das Schlichtungsverfahren ist in den meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten seit dem 1.1.2011 eidgenössisch durch die Schweizerische Zivilprozessordnung vorgesehen (Art. 197 ff ZPO).
Hinzu kommen zahlreiche kantonale Bestimmungen, insbesondere zur Gerichtsorganisation.